05.03.2020

Mitarbeiterbeteiligung in Startups: Was die Regierung nun ändern sollte

Wie wird Mitarbeiterbeteiligung in Österreich gestaltet, und was sollte sich ändern? Bernhard Rieder und Lukas Schmidt von DORDA Rechtsanwälte GmbH beleuchten den Status-quo und zeigen mögliche Verbesserungen für Startups.
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´Mitarbeiterbeteiligung in Startups
(c) Adobe Stock / ASDF

Das Regierungsprogramm der türkis-grünen Regierung, das am 2.1.2020 vorgestellt wurde, enthält einige für das Startup-Ecosystem Österreichs vielversprechende Vorhaben. Zentrales Anliegen der neuen Regierung im Bereich des Kapitalgesellschaftsrechts ist dessen Flexibilisierung, insbesondere im Hinblick auf Startups und Familienunternehmen. Dieses noch wenig konkrete Vorhaben der Bundesregierung lässt viel Spielraum für die Umsetzung und es bleibt abzuwarten, ob es merkbare Modernisierungen im Bereich des Kapitalgesellschaftsrechts geben wird. Wie könnte oder sollte sich nun eine Modernisierung des zum Teil über 100 Jahre alten Kapitalgesellschaftsrechts auf Startup-Teams auswirken?[1]

Mitarbeiterbeteiligung – der Status Quo

In der Praxis finden sich verschiedene Ausgestaltungen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, die von der unentgeltlichen oder verbilligten Gewährung von Geschäftsanteilen über die Begebung von Optionen oder der Beteiligung der Mitarbeiter über Treuhandlösungen bis hin zu schuldrechtlichen Partizipationsrechten (sog. Phantom Shares) an einem allfälligen Gewinn und/oder – meist relevanter – Exiterlös reichen.

+++Türkis-grünes Regierungsprogramm: Die wichtigsten Punkte für Startups+++

Aus Sicht eines Mitarbeiters im Startup-Team können die unterschiedlichen Strukturierungsvarianten einer Mitarbeiterbeteiligung unterschiedliche psychologische Effekte mit sich bringen. Erhält ein Mitarbeiter echte Geschäftsanteile am Startup, wird der durch eine Mitarbeiterbeteiligung gewünschte Effekt am größten sein, weil der Mitarbeiter wirklich Gesellschafter des Startups mit allen damit zusammenhängenden Rechten, insbesondere Mitspracherechten, wird und nicht nur einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags im Exitfall hat.

Gerade solche mit echten Geschäftsanteilen an einer GmbH zwingend verbundenen Mitspracherechte stoßen aber oftmals auf Ablehnung bei Investoren, weil diese oft keine Mitsprache der Mitarbeiter auf Gesellschafterebene wünschen. Dazu kommt, dass die Ausgabe echter Geschäftsanteile an Mitarbeiter im Einzelfall zu prüfende sozial- und steuerrechtliche Risiken mit sich bringt und vor allem die Ausgabe solcher Geschäftsanteile bei der GmbH mit einem zum Teil aufwändigen Prozedere verbunden ist.

+++Was das Regierungsprogramm für Österreichs Energie und Umwelt bedeutet+++

Sollen echte Geschäftsanteile an einer GmbH im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprograms ausgegeben werden, kann dies entweder durch die Übertragung von bestehenden Geschäftsanteilen aus dem Gesellschafterkreis (Secondary Purchase) oder durch die Schaffung neuer Geschäftsanteile durch Kapitalerhöhung erfolgen. Aus steuerlicher Sicht birgt die Mitarbeiterbeteiligung durch einen Secondary Purchase erhöhte steuerliche Risiken, und diese Strukturvariante wird praktisch selten gewählt.

Soll das Kapital einer österreichischen GmbH erhöht werden, ist ein Generalversammlungsbeschluss der bestehenden Gesellschafter in Form eines notariellen Protokolls und eine Übernahmeerklärung des Mitarbeiters in Notariatsaktsform erforderlich. Wirksam wird die Kapitalerhöhung mit Eintragung im Firmenbuch.

+++So reagiert die Startup-Szene auf das Regierungsprogramm+++

Hier wird die Schwerfälligkeit unseres Kapitalgesellschaftsrechts deutlich, weil – anders als beispielsweise im angloamerkianischen Raum – nicht einfach die Geschäftsführung der Gesellschaft eine Kapitalerhöhung durchführen und Anteile im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprograms ausgeben kann. Auch sieht das österreichische GmbH-Recht keine Möglichkeit für die Schaffung von unterschiedlichen Klassen von Anteilen (Share Classes) vor. Und damit ist es aktuell nicht möglich, stimmrechtslose Anteile für Mitarbeiter zu schaffen. Die vorstehenden Probleme stellen sich, zeitlich verschoben, auch bei Mitarbeitern eingeräumten Optionen im Rahmen bsp. eines ESOPs (Employee Stock Ownership Plan)

Was sollte sich ändern?

Sucht man nach Anregungen für die Modernisierung des österreichischen Kapitalgesellschaftsrechts im Bereich der Mitarbeiterbeteiligung, genügt schon ein Blick über die Grenze nach Deutschland. Dort besteht bei der GmbH die Möglichkeit der Schaffung von genehmigtem Kapital. Nach § 55a dGmbHG können die Geschäftsführer (für höchstens fünf Jahre) von den Gesellschaftern ermächtigt werden, das Stammkapital durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile bis zur Hälfte des eingetragenen Stammkapitals zu erhöhen. Mit einer vergleichbaren Regelung für die österreichische GmbH würde man im Vergleich zur aktuellen Rechtslage eine deutliche Flexbilisierung und Vereinfachung der aus unternehmerischer und gesamtwirtschaftlichen Sicht wünschenswerten Mitarbeiterbeteiligung erreichen.

Darüber hinaus sollte bei der GmbH die Möglichkeit zur Schaffung von verschiedenen Klassen von Geschäftsanteilen eingeführt werden (zB nach dem Vorbild der sog. Alphabet Shares in der UK oder angelehnt an die stimmrechtslosen Vorzugsaktien der AG), um die Ausgabe von stimmrechtslosen Geschäftsanteilen an Mitarbeiter nach dem Vorbild internationaler Best Practice zu ermöglichen.


[1] Im Startup Bereich ist die GmbH die mit Abstand beliebteste Rechtsform und dieser Beitrag behandelt daher aus Gründen der praktischen Relevanz nur mögliche Ansatzpunkte für eine Flexibilisierung des Kapitalgesellschaftsrechts im Hinblick auf die GmbH.

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Neuer Spinoff-Leitfaden soll Österreichs Ausgründungen verdoppeln

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Sie stellten den neuen Spinoff-Leitfaden im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor: Christine Ruckenbauer, Martin Polaschek und Werner Wutscher (v.l.n.r) (c) brutkasten

Ein „Kochrezept“ nennt Werner Wutscher vom Startup-Rat den neuen Leitfaden für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Gemeinsam mit Bundesminister Martin Polaschek und Spinoff-Gründerin Christine Ruckenbauer stellte er die zehn Empfehlungen vor; die Institutionen sollten selbst entscheiden können, welche Ingredienzien davon für sie relevant seien. Das Ziel ist Teil der FTI-Strategie des Bundesministeriums: Doppelt so viele Spinoff-Gründungen bis 2030. Um das zu erreichen, sollten Unis gründungsfreundlicher werden – der Leitfaden sei hierfür „eine Empfehlung, wie das möglichst gscheit wäre“, so Wutscher.

Ausgründungs-Schablonen

Mit den zehn ausformulierten Empfehlungen plädiert man vor allem für eine Forcierung von Entrepreneurship und klare Gründungprozesse an den Institutionen. Spinnoffs zu fördern, sollte in der Gesamtstrategie der Institutionen verankert sein, dafür sollten auch eigene Anlaufstellen eingerichtet werden. Um die Ausgründung zu beschleunigen, sollte außerdem ein schablonenartiger Ausgründungsprozess definiert werden, vollständig mit Musterverträgen und einem Zeitrahmen. Der Leitfaden enthält konkrete Vorschläge für Rechtsformen sowie für die Beteiligung von den Institutionen an den Spinoffs; Hier werden Lizenzgebühren von zwei bis fünf Prozent der Umsatzerlöse beziehungsweise Unternehmensanteile von fünf bis 20 Prozent vorgeschlagen.

Die Forschungsinstitutionen sollten ihre Spinoffs außerdem bei der Investmentsuche unterstützen. Damit soll auf das europaweite Problem eingegangen werden, dass Scaleups vermehrt aufgrund von fehlender Folgefinanzierungen abwandern. Außerdem sollten die Institutionen selbst Daten erheben, um die Prozesse weiter optimieren zu können. Nicht zuletzt solle auch daran gearbeitet werden, mehr Gründungsfreude zu kommunizieren. Besonders anregen wolle man Bereiche der Geistes- Sozial- und Kulturwissenschaften, auf die man „lange nicht so geschaut hat“, wie Polaschek einräumte.

Mit Spinoff-Leitfaden gegen ernüchterne Lage

Für den Leitfaden haben Stakeholder des Spinoff-Ökosystems seit letztem Jahr gemeinsam mit 80 Vertreter:innen von Hochschulen und außeruniversitäre Forschungsinstitutionen Daten zur Gründungsfreundlichkeit erhoben und ausgewertet. Die Ergebnisse sind ernüchternd: Während der Ausgründungsprozess im Ausland meistens unter einem halben Jahr dauert, brauche man in Österreich elf Monate.

Grund dafür seien intransparente Ausgründungssysteme und fehlende Unterstützung. Etwa 90 Spinoffs werden pro Jahr in Österreich gegründet, keine beeindruckende Zahl angesichts des akademischen Potenzials. Aus ökonomischen Kreisen vernimmt man immer wieder die Hypothese, man brauche für mehr Gründungsfreude mehr Spitzenuniversitäten – brutkasten berichtete. „Da will ich heftigst widersprechen“, so Wutscher. Die Forschungsleistung sei nicht das Problem, sondern der Transfer von Wissenschaft zu Wirtschaft.

Empfehlung statt Gesetz

Der Leitfaden wurde von keinem eigenen Fördertopf begleitet. Die Umsetzung der Empfehlungen sollte laut Bildungsminister Polaschek von den 16 Milliarden Euro finanziert werden, die den Hochschulen im Zuge der Leistungsvereinbarung für die nächsten drei Jahre zur Verfügung gestellt werden. „Da sind die Universitäten gefordert, darüber nachzudenken, wofür sie dieses Geld einsetzen“, so Polaschek.

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Mitarbeiterbeteiligung in Startups: Was die Regierung nun ändern sollte

  • Das Regierungsprogramm der türkis-grünen Regierung, das am 2.1.2020 vorgestellt wurde, enthält einige für das Startup-Ecosystem Österreichs vielversprechende Vorhaben.
  • Zentrales Anliegen der neuen Regierung im Bereich des Kapitalgesellschaftsrechts ist dessen Flexibilisierung, insbesondere im Hinblick auf Startups und Familienunternehmen.
  • Dieses noch wenig konkrekte Vorhaben der Bundesregierung lässt viel Spielraum für die Umsetzung und es bleibt abzuwarten, ob es merkbare Modernisierungen im Bereich des Kapitalgesellschaftsrechts geben wird.
  • Sollen echte Geschäftsanteile an einer GmbH im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprograms ausgegeben werden, kann dies entweder durch die Übertragung von bestehenden Geschäftsanteilen aus dem Gesellschafterkreis oder durch die Schaffung neuer Geschäftsanteile durch Kapitalerhöhung erfolgen.
  • Sucht man nach Anregungen für die Modernisierung des österreichischen Kapitalgesellschaftsrechts im Bereich der Mitarbeiterbeteiligung, genügt schon ein Blick über die Grenze nach Deutschland.
  • Dort besteht bei der GmbH die Möglichkeit der Schaffung von genehmigtem Kapital.

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